10.08.2026

Belegschaftsrechte im Betriebsverfassungsgesetz - Betriebsratsarbeit demokratisch gestalten

Betriebliche Mitbestimmung ist keine Sache des Betriebsrats allein – im Gegenteil! Zwar weist das Betriebsverfassungsgesetz die meisten Mitbestimmungsrechte dem Betriebsrat als eigenständigem Organ zu. Seine demokratische Legitimation beruht jedoch auf der Belegschaft, die ihn wählt und der das Gesetz zugleich eigene Kontroll-, Initiativ- und Beteiligungsrechte einräumt. Das Betriebsverfassungsgesetz macht diese aktive Rolle der Belegschaft an vielen Stellen deutlich.

Kontrollrechte

An erster Stelle stehen natürlich die Regelungen zur Wahl des Betriebsrats. Er wird von den wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen des Betriebs gewählt. Wurde gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen, kann die Wahl unter den Voraussetzungen des § 19 BetrVG beim Arbeitsgericht angefochten werden. Neben dem Arbeitgeber und einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft können mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen die Betriebsratswahl beim Arbeitsgericht anfechten (§ 19 Abs. 2 BetrVG).

Bei groben Verletzungen gesetzlicher Pflichten kann mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds oder die Auflösung des Betriebsrats beantragen (§ 23 Abs. 1 BetrVG).

Initiativrechte

Die Belegschaft kontrolliert aber nicht nur den Betriebsrat, sondern kann und soll auch Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Betriebsratsarbeit nehmen. § 86a BetrVG ist sowohl vielen Arbeitnehmer:innen als auch vielen Betriebsratsmitgliedern noch unbekannt. Er gibt allen Arbeitnehmer:innen des Betriebs das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein Vorschlag von mindestens 5 Prozent der Arbeitnehmer:innen des Betriebs unterstützt, muss der Betriebsrat ihn innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung setzen.

Besonders wichtig ist die Betriebsversammlung. Die Belegschaft hat nicht nur das Recht, vom Betriebsrat im Rahmen eines Tätigkeitsberichts informiert zu werden (§ 43 Abs. 1 BetrVG). Die Betriebsversammlung kann dem Betriebsrat außerdem Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen (§ 45 BetrVG).

Beteiligungsmöglichkeiten

Die Belegschaft oder einzelne Kolleg:innen können sogar aktiv an der Mitbestimmungsarbeit beteiligt werden. § 80 Abs. 2 Satz 4 BetrVG ermöglicht es, dass Arbeitnehmer:innen den Betriebsrat als betriebliche Sachverständige unterstützen. Dies kann einmalig oder in regelmäßigen Formaten stattfinden.  § 28a BetrVG schafft sogar die Möglichkeit Beteiligungsrechte des Betriebsrates auf aus Arbeitnehmer:innen bestehenden Arbeitsgruppen zu übertragen. Die Arbeitsgruppe vertritt ihre Interessen in einem konkret gesetzten Rahmen dann selbst gegenüber dem Arbeitgeber. 

Neben diesen ausdrücklich geregelten Rechten sind zahlreiche weitere Formen der Belegschaftsbeteiligung denkbar. Die aktive Beteiligung der Belegschaft bietet die Chance, die Arbeit des Gremiums demokratischer zu gestalten und seine Durchsetzungsfähigkeit zu stärken. Wenn Betriebsrat und Belegschaft eng zusammenarbeiten, der Betriebsrat die Interessenlage der Beschäftigten genau kennt und sein Handeln daran ausrichtet, kann er gegenüber der Arbeitgeberseite mit größerem Rückhalt und deutlichwirkungsvoller auftreten.

In unserem Seminar zum Thema „Belegschaftsrechte im Betriebsverfassungsgesetz – Betriebsratsarbeit demokratisch gestalten“ diskutieren wir gemeinsam mit Rechtsanwalt Thomas Berger die Rechte und Pflichten des Betriebsrats im Hinblick auf die Beteiligung der Belegschaft und entwickeln konkrete Ideen für die Umsetzung in Euren Betrieben.

Wir bieten dieses Seminar kostenlos an. Eine Anerkennung als geeignete Veranstaltung nach § 37 Abs. 7 BetrVG ist bei der zuständigen Senatsverwaltung in Berlin beantragt. Das bedeutet, Eure Arbeitgeber müssen Euch für die Teilnahme an dem Seminar von Eurer Arbeit freistellen. Es fallen keinerlei Kosten an, weder für Euch noch für Euren Arbeitgeber.

Das Seminar findet am 9. Oktober 2026 von 09:00 bis 14:45 Uhr als Hybridveranstaltung statt: online per Zoom und mit bis zu 15 Plätzen in unserem Seminarraum in Berlin-Mitte, Steinstraße 26. Wenn Ihr vor Ort teilnehmen möchtet, meldet Euch bitte gesondert bei uns.

Für die Online-Teilnahme könnt Ihr Euch unter Angabe Eures Namens und Eurer E-Mail-Adresse über diesen Link anmelden.

Wir freuen uns auf eine rege Teilnahme und eine spannende Diskussion mit Euch!