Fragen und Antworten zur Betriebsversammlung
Gerade in Zeiten von Angriffen der Arbeitgeber auf die Belegschaften, wie die Androhung von Personalabbau, Werkschließungen oder Forderungen nach Rückkehr zur 40-Stunden-Woche ohne Lohnausgleich, stellen sich immer wieder Fragen, ob Betriebsversammlungen durchgeführt werden können oder sogar durchgeführt werden müssen, wie lang sie sein müssen oder dürfen, welche Rechte die Arbeitnehmer*innen auch gegenüber Betriebsräten haben und welche Rechte die Betriebsversammlung selbst hat. Hier einige der typischen Fragen, die der Rechtsanwalt Thomas Berger, Fachanwalt für Arbeitsrecht für uns beantwortet:
1. Welche Bedeutung haben Betriebsversammlungen?
Betriebsversammlungen sind grundsätzlich wichtig, besonders aber in Phasen, in denen Personalabbau, Lohnkürzungen, Arbeitszeitverlängerungen oder sonstige Verschlechterung von Arbeitsbedingungen drohen. Betriebsversammlungen sind gemäß § 42 Abs. Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die Orte der Zusammenkunft aller Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer eines Betriebes. Sie sind der Ausdruck der demokratischen Willensbildung der Belegschaft als Kollektiv oder sollten es jedenfalls sein. Betriebsversammlungen geben die Möglichkeit, dass die Adressaten und Betroffenen der Maßnahmen des Arbeitgebers sich ein Bild von der Lage machen und beraten können, ob und wie die Belegschaft kollektiv reagieren möchte. Ein größerer Personalabbau betrifft grundsätzlich alle Beschäftigten, denn auch für die Verbleibenden wirken sich der Abbau der Arbeitsplätze und der Weggang von Kolleg*innen oft nachteilig aus.
Betriebsräte können und müssen Betriebsversammlungen durchführen, um die Belegschaft zu unterrichten, Ideen und Rückmeldungen einzuholen und der Belegschaft Orientierung geben zu können. Die Belegschaft soll nach Willen des Gesetzgebers in die Lage versetzt werden, sich selbst eine eigene Meinung als Kollektiv bilden zu können. Dies geht aus § 45 Satz 2 BetrVG klar hervor: „Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können dem Betriebsrat Anträge
unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.“ Die Betriebsversammlung kann nur dann vernünftige Anträge dem Betriebsrat unterbreiten, wenn sie zunächst umfassend und wahrheitsgemäß unterrichtet wird und sodann die Teilnehmer gemeinsam überlegen, diskutieren und entscheiden, wie der Betriebsrat – nach Meinung der Betriebsversammlung – auf die Angriffe des Arbeitgebers reagieren soll. Der Betriebsrat ist zwar rechtlich nicht an einen einstimmig oder mit Mehrheit gefassten Beschluss der Betriebsversammlung gebunden, weil gesetzlich kein bindendes, imperatives Mandat besteht. Er wird aber regelmäßig dem Beschluss folgen oder zumindest gute Gründe brauchen, um sich über einen Beschluss hinwegzusetzen. Er müsste sich dann aber auch damit auseinandersetzen, dass und warum er nicht den Mehrheitswillen der Belegschaft vertritt. Am besten ist natürlich, wenn Betriebsrat und Belegschaft an einem Strick in die gleiche Richtung ziehen. Wenn Betriebsrat und Betriebsversammlung zu einer gut durchdachten Strategie kommen, ob und wie sie vorgehen, welche Aktivitäten der Betriebsrat
entfalten soll, welche die Belegschaft selbst, welche Rolle die Gewerkschaft spielen könnte, wie man die Öffentlichkeit zur aktiven Unterstützung animieren kann, usw. können Betriebsversammlungen durchaus nicht unerheblichen Einfluss auf die Geschehnisse nehmen und im besten Fall Angriffe abwehren oder zumindest abmildern. Betriebsräte haben auch die Möglichkeit, zunächst im Betriebsrat ihre Forderungen, ihre Strategie und Taktik auszuarbeiten
und sie sodann über einen Beschluss nach § 45 Satz 2. Alternative BetrVG in der
Betriebsversammlung demokratisch (zusätzlich) zu legitimieren. Betriebsräte können sich so auch die nötige Kraft und den nötigen Rückhalt in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber seitens der Belegschaft holen, der sich dann nicht nur dem Betriebsrat, sondern der Belegschaft gegen über sieht. Ein Betriebsrat zeigt Souveränität und Stärke, wenn er seine Beschlüsse der Betriebsversammlung zur Zustimmung vorlegt und das um so mehr, wenn er ihn aufgrund der Aussprache auf der Betriebsversammlung, falls sinnvoll, verbessert, anreichert oder falls die Betriebsversammlung das wünscht auch verändert. Ein solcher Beschluss der Betriebsversammlung zur Politik des Betriebsrats ist aber selbstverständlich auch auf Initiative der Betriebsversammlung selbst bzw. aus ihrer Mitte durch einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern zulässig. Der Beschluss kann sich auf materiell-sachliche Fragen oder auf Fragen des Vorgehens oder von Prozessen beziehen. Beispielsweise könnte die Betriebsversammlung verlangen, dass bevor ein in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber erzielter Kompromiss vom
Betriebsrat unterschrieben wird, zunächst der Betriebsversammlung zur Zustimmung vorgelegt werden muss.
Es kommt manchmal vor, dass Betriebsräte ihre Möglichkeiten gar nicht kennen oder sie aus anderen Gründen nicht ausreichend nutzen. Meine Antworten sollen den Betriebsräten aufzeigen, dass sie nicht nur Rechte haben, sondern dass sie sich auch darauf berufen können, dass sie verpflichtet sind, Betriebsversammlungen als die vom Gesetzgeber vorgesehenen Orte innerbetrieblicher Demokratie abzuhalten, um der Belegschaft und damit den unmittelbar Betroffenen, die Möglichkeit zum Verständnis, zur Beteiligung und zur Selbsttätigkeit und wenn nötig auch zur Gegenwehr zu geben.
Mitunter kommt es auch vor, dass Betriebsräte trotz gesetzlicher Verpflichtung gänzlich oder teilweise untätig bleiben oder nur formal, aber inhaltslos und nicht ernsthaft die Betriebsversammlungen organisieren oder sich sogar weigern, Betriebsversammlungen überhaupt einzuberufen. Die Antworten zeigen deshalb auch auf, welche Rechte die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Betriebsversammlung selbst gegenüber ihren Betriebsräten haben und wie sie rechtlich zulässig vorgehen können, um die Betriebsräte zu motivieren, ihre Rechte und Pflichten aus der Betriebsverfassung wahrzunehmen.
2. Wie oft muss eine ordentliche Betriebsversammlung durchgeführt werden?
Der Betriebsrat ist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verpflichtet, einmal in jedem
Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen. Das bedeutet vier Mal pro Jahr, aber gebunden an das jeweilige Kalendervierteljahr, also nicht alle drei Monate. Ist beispielsweise eine ordentliche Betriebsversammlung im zweiten Kalendervierteljahr erst im Juni durchgeführt worden, kann die für das dritte Kalendervierteljahr bereits am 1.Juli durchgeführt werden, spätestens aber am 30.September. In dieser Versammlung muss der Betriebsrat zudem einen Tätigkeitsbericht erstatten.
Bei Nichtdurchführung der Betriebsversammlung kann gemäß § 23 BetrVG sogar zur Auflösung des Betriebsrats oder zum Ausschluss des/ der Betriebsratsvorsitzenden durch das Arbeitsgericht führen.
Täuscht der Betriebsrat, ein einzelnes Betriebsratsmitglied oder der/ die Betriebsratsvorsitzende die Belegschaft durch der Rechtslage widersprechende Angaben, er/ sie müsse oder dürfe keine Betriebsversammlung durchführen, ist dies mindestens grob fahrlässig, wenn nicht vorsätzlich und kann ebenfalls eine grobe Pflichtverletzung nach § 23 BetrVG sein.
3. Was können Arbeitnehmer tun, wenn sie eine Betriebsversammlung beantragen wollen?
Neben der Möglichkeit, ein gerichtliches Beschlussverfahren gemäß § 23 BetrVG durchzuführen, das von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen, dem Betriebsrat selbst oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gegen den Betriebsrat und/oder den/der Betriebsratsvorsitzenden eingeleitet werden kann, haben die Arbeitnehmer*innen eine andere Möglichkeit, zumeist auch schneller zum Ziel zu gelangen. Sie können selbst initiativ werden und die Anberaumung ordnungsgemäßer Versammlungen beim Betriebsrat beantragen, im Streitfall
mit dem Betriebsrat möglichst öffentlich auf einer Betriebsversammlung.
Die Betriebsversammlung kann den Betriebsrat dazu auffordern, ordnungsgemäße Betriebsversammlungen durchzuführen und die Termine rechtzeitig auch unter Angabe der (vorläufigen) Tagesordnung anzukündigen. Die Aufforderung kann durch die Betriebsversammlung selbst, namentlich durch eine Beschlussfassung nach § 45 BetrVG bewirkt werden. Der Antrag kann von jedem/r Teilnehmer*in einer Betriebsversammlung auf der Betriebsversammlung oder/und bereits im Vorfeld der Betriebsversammlung gestellt werden.
Die Betriebsversammlung entscheidet mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer*innen. Abstimmungsberechtigt sind alle Teilnehmer*innen der Betriebsversammlung. Die Betriebsratsmitglieder selbst dürfen an der Abstimmung ebenfalls teilnehmen. Regelmäßig wird bereits das Verlesen des Gesetzestextes und die Aussprache dazu führen, dass eine Betriebsversammlung durchgeführt wird. Die Initiator*innen sollten sich auf potenzielle Gegenargumente dennoch vorbereiten und sich nicht allein auf die Existenz einer klaren Rechtslage verlassen. Beispielsweise könnten Bedenken geäußert werden, dass eine solche Betriebsversammlung zur Einstellung der Produktion führt und daher wirtschaftliche Schäden verursachen kann. Rechtlich ist das kein durchgreifendes Argument, da der Gesetzgeber durch die Anordnung, dass die Betriebsversammlung während der Arbeitszeit stattfinden muss, die wirtschaftlichen Folgen der Einstellung der Produktion oder Umsatzausfälle einkalkuliert hat. Der Betriebsrat kann auch insoweit nicht einfach von der gesetzgeberischen Wertung Abstand nehmen und der Meinung sein, dass eine Betriebsversammlung nicht oder außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen sei. Außerhalb der Arbeitszeit wären allenfalls außerordentliche Betriebsversammlungen nach § 43 Abs.3 durchführbar, die aber nur nach Erschöpfung der ordentlichen und der weiteren Betriebsversammlungen nach § 43 Abs.1 BetrVG zulässig wären.
Findet der Antrag keine Mehrheit, aber stimmen dem Antrag mehr als ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen zu, ist der Betriebsrat gemäß § 43 Abs.3 BetrVG auch rechtlich verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.
Der Betriebsrat hat, wenn er mit den ordentlichen Betriebsversammlungen säumig ist, eine ordentliche Betriebsversammlung anzuberaumen und die versäumte gegebenenfalls nachzuholen oder alternativ eine weitere Betriebsversammlung gemäß § 43 Abs.1 Satz 4 BetrVG anzuberaumen. Eine außerordentliche Betriebsversammlung außerhalb der Arbeitszeit kommt nur dann in Betracht, wenn der Betriebsrat bereits die ordentliche und die zusätzliche Betriebsversammlung durchgeführt hat und die außerordentliche Betriebsversammlung die einzige Möglichkeit ist, dem rechtmäßigen Begehren der Initiatoren nachzukommen.
Der Antrag auf Einberufung einer Betriebsversammlung kann auch außerhalb von Betriebsversammlungen gestellt werden. Hierzu können Unterschriften für die Durchführung der
Betriebsversammlung gesammelt werden, um die notwendige Anzahl von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen des Betriebs nachzuweisen. Die Unterschriften können auch in Vorbereitung eines entsprechenden Beschlusses nach § 45 BetrVG auf einer Betriebsversammlung gesammelt werden. Der Antrag des Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen kann auch mündlich erklärt bzw. gestellt werden. Er bedarf lediglich der Angabe des Beratungsgegenstands, wobei die Inhalte zumindest auch Themen umfassen müssen, die die Arbeitnehmer*innen oder den Betrieb bzw. das Unternehmen unmittelbar betreffen. Der Antrag der Arbeitnehmer*innen muss erkennen lassen, dass er von einem Viertel der Wahlberechtigten unterstützt wird. Zu diesem Zwecke dürfen während der Arbeitszeit Unterschriften gesammelt werden. Die Belange des Arbeitgebers werden durch die hiermit verbundene Unterbrechung der Arbeit nicht nennenswert beeinträchtigt. Sähe man das anders, würde das diesbezügliche Initiativrecht praktisch vereitelt, da die Arbeitnehmer*innen außerhalb der Arbeitszeit nur schwerlich angesprochen werden können. Der Antrag bedarf keiner Begründung, diese ist aber in der Regel zu empfehlen.
Wird ein Antrag auf Anberaumung einer Betriebsversammlung von einem Viertel der Arbeitnehmer gestellt, kann und muss der Betriebsrat den beantragten Antragsgegenstand auch auf die Tagesordnung einer ordentlichen oder weiteren Betriebsversammlung aufnehmen. Er muss sie zeitnah einberufen, damit es nicht zur Vereitelung einer sinnvollen Aussprache und Beschlussfassung der Betriebsversammlung nach § 45 BetrVG über den beantragten Beratungsgegenstand kommt. Will er dies gewährleisten, muss er bereits geplante ordentliche oder weitere Betriebsversammlungen gegebenenfalls vorziehen oder zeitnah ansetzen.
Sollte sich ein Betriebsrat trotz Mehrheitsbeschluss einer Betriebsversammlung weiterhin weigern, ordnungsgemäße Betriebsversammlungen anzuberaumen, sollten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig von der Möglichkeit eines gerichtlichen Verfahrens nach § 23 BetrVG vor allem auf Rücktritt des Betriebsrats drängen. Ein Rücktritt des gesamten Gremiums ist durch Mehrheitsbeschluss der Betriebsratsmitglieder jederzeit und zwar mit Wirkung für und gegen alle möglich. Der im Betriebsrat beschlossene Rücktritt führt zur Verpflichtung zur sofortigen Einleitung einer Neuwahl durch Bestellung eines Wahlvorstandes. Der zurückgetretene Betriebsrat bleibt kommissarisch bis zur Konstituierung des neugewählten Betriebsrats im Amt, so dass keine betriebsratslose Zeit zu befürchten ist.
Können die Arbeitnehmer*innen identifizieren, dass es nur einzelne Betriebsratsmitglieder, beispielsweise der/ die für Betriebsversammlungen zuständige Betriebsratsvorsitzende ist, der die Einberufung der Betriebsversammlung be- oder verhindert, können sie auch diese/n gezielt zur Niederlegung seines/ ihres Amtes auffordern, ohne dass der gesamte Betriebsrat zurücktreten muss.
Schließlich kann auch auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft der Betriebsrat verpflichtet werden, vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine ordentliche Betriebsversammlung einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind.
4. Muss die Betriebsversammlung als Vollversammlung aller Beschäftigten durchgeführt werden?
Grundsätzlich ja. Laut § 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht die Betriebsversammlung aus allen Arbeitnehmern des Betriebs. Sie ist die Hauptplattform für Informationen an die gesamte Belegschaft und gibt allen Arbeitnehmern die einzige Möglichkeit, untereinander auch unmittelbar nicht nur individuell, sondern als Belegschaft in Kontakt und Austausch zu treten und sich eine kollektive Meinung als Belegschaft zu bilden. Die Vollversammlung ist daher der Regelfall. Sollen ausnahmsweise an die Stelle der Vollversammlung Teilversammlungen treten, müssen rechtliche Bedingungen erfüllt sein, die gut zu begründen sind. Anders als zuweilen in der Praxis gehandhabt, steht es gerade nicht im freien Ermessen des Betriebsrats oder seines/r Vorsitzenden, die Betriebsversammlung nicht als Vollversammlung durchzuführen. Die
Umwandlung in Teilversammlungen ist nur zulässig, wenn infolge der Eigenart des Betriebes eine gleichzeitige Versammlung aller Arbeitnehmer*innen des Betriebs nicht möglich ist. Reine Zweckmäßigkeits- oder Wirtschaftlichkeitserwägungen führen nicht zur Unmöglichkeit einer zeitgleichen Versammlung der Arbeitnehmer. Der Betriebsrat muss das Vorliegen der Voraussetzungen für Teilversammlungen beschließen und begründen. Werden
Teilversammlungen durchgeführt, obwohl die Ausnahmevoraussetzungen nicht vorliegen, kann dies ebenfalls eine grobe Pflichtverletzung des Betriebsrats sein.
5. Kann der Betriebsrat weitere Betriebsversammlungen durchführen?
Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr über die kalendervierteljährlichen, ordentlichen Betriebsversammlungen hinaus eine weitere Betriebsversammlung durchführen, wenn besondere Gründe vorliegen und deshalb dem Betriebsrat eine weitere Versammlung zweckmäßig erscheint
(§ 43 Abs.1 Satz 4 BetrVG).
Wie auch bei ordentlichen Betriebsversammlungen finden diese zusätzlichen Betriebsversammlungen gemäß § 44 Abs.1 BetrVG während der Arbeitszeit statt und die Zeit der Teilnahme ist einschließlich zusätzlicher Wegezeit der Arbeitnehmer*innen wie Arbeitszeit zu vergüten. Fahrkosten, die den Arbeitnehmer*innen durch die Teilnahme an diesen
Versammlungen zusätzlich entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten. Die Durchführung einer »weiteren Betriebsversammlung« setzt nicht voraus, dass bereits ordentliche Betriebsversammlungen zuvor durchgeführt wurden, da der Zeitpunkt allein am Maßstab des Vorliegens besonderer Gründe geknüpft ist und diese Eilbedürftigkeit der weiteren Versammlung begründen können.
6. Sind weitere Betriebsversammlungen erforderlich, wenn der/die Arbeitgeber*in Personalabbau oder Umstrukturierungen ankündigt?
Ja, hier sind regelmäßig weitere Betriebsversammlungen erforderlich bzw. zweckmäßig.
Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 4 BetrVG kann der Betriebsrat in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung einberufen, wenn ihm dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.
Besondere Gründe liegen vor allem dann vor, wenn eine neue Informationslage entsteht, z. B. die Ankündigung von Personalabbau durch den Arbeitgeber.
Dazu zählen laut Rechtsprechung außergewöhnliche betriebliche Vorkommnisse wie:
- Ankündigungen von Personalabbau,
- Pläne zum Verkauf von Betrieben oder des Unternehmens,
- wesentliche Veränderungen der Betriebsstruktur,
- Planung der Konversion von ziviler in militärische Produktion,
- wirtschaftliche Krisensituationen,
- sonstige Umstände, die eine außerordentliche Information der Belegschaft erfordern.
Der Betriebsrat hat zwar einen Ermessenspielraum, der aber nicht frei, sondern eingeschränkt ist. Er wird bei Vorliegen von besonderen Gründen schon aufgrund seiner Informationspflichten gegenüber der Belegschaft, eine zusätzliche Betriebsversammlung anberaumen müssen. Die Begründung, warum in einer solchen Situation es nicht zweckmäßig ist, eine weitere
Betriebsversammlung anzuberaumen, kann allenfalls darin liegen, dass er ohnehin eine ordentliche Betriebsversammlung genügend zeitnah geplant oder anberaumt hat und die Effektivität der Aussprache und Meinungsbildung zu den besonderen Gründen genauso gut auf der ordentlichen Betriebsversammlung gewährleistet ist.
Der/die Arbeitgeber*in ist zur Teilnahme verpflichtet und muss die Teilnahmezeit der Arbeitnehmer*innen an der Betriebsversammlung wie auch bei ordentlichen Betriebsversammlungen, einschließlich zusätzlich aufgebrachter Wegezeit, vergüten (beispielsweise für Arbeitnehmer*innen, die sich an diesem Tag in Freischicht befinden und deshalb extra für die Betriebsversammlung anreisen).
Zusammenfassend: Die vier Quartalsversammlungen bilden das gesetzliche Minimum, doch bei besonderen Umständen (wie z. B. Personalabbau-Situationen) ist eine weitere zusätzliche Betriebsversammlung nicht nur erlaubt, sondern aus Gründen der Verpflichtung des Betriebsrats die Belegschaft zu unterrichten und ihr die Möglichkeit zur Willensbildung zu geben, geboten. Die
Nichtdurchführung einer weiteren Betriebsversammlung trotz Vorliegens der Voraussetzungen kann eine grobe Pflichtverletzung des Betriebsrats nach § 23 BetrVG darstellen.
Die Betriebsversammlung selbst kann durch Beschluss nach § 45 BetrVG den Betriebsrat zu einer weiteren Betriebsversammlung verpflichten, sofern der Beschluss mit Mehrheit getroffen wird. Rechtlich verbindlich ist der Beschluss bereits dann, wenn er von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen des Betriebes getroffen wird. Ein Viertel der Anwesenden genügt nicht, weil auf alle wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen abzustellen ist, also auch diejenigen, die nicht an der Betriebsversammlung teilnehmen. Die Betriebsversammlung ist nur dann als außerordentliche Betriebsversammlung durchzuführen, wenn die vier ordentlichen und die zwei weiteren Betriebsversammlungen bereits durchgeführt wurden und daher die außerordentliche Betriebsversammlung die letzte Möglichkeit ist. Vorrangig ist sie als ordentliche oder zusätzliche nach § 43 Abs.1 BetrVG anzusetzen.
7. Kann der Betriebsrat über vier ordentliche und zwei weitere Betriebsversammlungen hinaus auch noch außerordentliche Betriebsversammlungen anberaumen?
Ja, außerordentliche Betriebsversammlungen können vom Betriebsrat ohne weitere Voraussetzungen nach § 43 Abs.3 BetrVG einberufen werden. Er muss eine außerordentliche Betriebsversammlung einberufen, wenn es von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen verlangt wird. Betriebsräte werden mit außerordentlichen Betriebsversammlungen bereits deshalb zurückhaltend umgehen, weil diese grundsätzlich nur mit
Zustimmung des/r Arbeitgebers*in in der Arbeitszeit durchgeführt wird, mithin außerhalb der Arbeitszeit. Andererseits gibt es für außerordentliche Betriebsversammlungen keine zahlenmäßigen Beschränkungen.
Zur Antragstellung und dem Nachweis des nötigen Quorums von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen, verweise ich auf die Ausführungen oben. Schließlich kann auch der/die Arbeitgeber*in beim Betriebsrat außerordentliche Betriebsversammlungen beantragen, wobei diese zwingend während der Arbeitszeit stattzufinden haben.
8. Wie lange muss/darf eine Betriebsversammlung dauern?
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gibt es keine starre Festlegung einer maximalen oder minimalen Dauer für eine Betriebsversammlung. Das Gesetz schreibt auch keinen bestimmten vorgegebenen Zeitrahmen vor. Die Länge der Veranstaltung bleibt dem jeweiligen Themenumfang und der betrieblichen Situation überlassen. Solange die Tagesordnungspunkte
sachgerecht behandelt werden, ist keine spezifische zeitliche Begrenzung vorgesehen.
Abzustellen ist auf die Erforderlichkeit der Zeit, die der Betriebsrat veranschlagt. Maßgeblich ist also die Sicht des Betriebsrats und nicht etwa die Sicht des/r Arbeitgebers*in. Andererseits hat auch der Betriebsrat kein freies Beurteilungsermessen. Der Betriebsrat muss den Informationspflichten gegenüber der Belegschaft nachkommen, er muss auch den Dialog
zwischen Belegschaft und Betriebsrat ermöglichen und schließlich auch einen Austausch zwischen den Arbeitnehmer*innen, also untereinander ermöglichen. Die Betriebsversammlung dient nämlich der Aussprache und Information unter den Arbeitnehmer*innen sowie zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmer*innen nach ihrer Unterrichtung durch den Betriebsrat und durch den/die Arbeitgeber*in.
Entscheidend ist gemäß § 45 Satz 2 BetrVG, dass sich die Betriebsversammlung eine eigene Meinung über die Tätigkeit des Betriebsrats bilden kann, um zu dessen Tätigkeit und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen zu können oder auch Anträge zur weiteren Tätigkeit des Betriebsrats zu beschließen. Der Betriebsrat muss die Zeit einplanen, die für diesen Zweck erforderlich ist. Die ordnungsgemäße Unterrichtung der Betriebsversammlung durch den Tätigkeitsbericht des Betriebsrats, des Arbeitgebers, Gewerkschaftsbeauftragter, geladener Sachverständiger und weiterer Referenten voraus und die jeweiligen Aussprachen sind wiederum Voraussetzung für eine entsprechende Meinungsbildung der Belegschaft als Kollektiv im Sinne von § 45 Satz 2 BetrVG.
Selbstverständlich können Anträge der Betriebsversammlung nach § 45 BetrVG gegebenenfalls auch Untätigkeit rügen oder scharfe Kritik üben. Auch Lob und Unterstützung für die Arbeit des Betriebsrates ist möglich und oft auch zur Motivation des Betriebsrats nicht etwa überflüssig. Hierzu ist der freie Austausch unter den Arbeitnehmer*innen notwendig. Der Betriebsrat sollte ein
anregendes Versammlungsklima, das die Teilnehmer ermutigt, sich zu Wort zu melden und zu sprechen, schaffen. Um die Kompetenz für eine Versammlungsleitung zu erwerben, kann und muss mindestens der Betriebsratsvorsitzende, in größeren Betrieben auch der Betriebsausschuss
oder die mit der Versammlungsleitung beauftragten Betriebsratsmitglieder auch entsprechende Betriebsratsfortbildungen besuchen. Umgekehrt wäre eine Versammlungsleitung, die rigide und entmutigend wirkt, Wortbeiträge nicht ermöglicht oder erschwert, diese abschneidet oder unangemessen kurze Zeitbegrenzungen für die Rednerinnen und Redner vorsieht, durchaus auch rechtlich problematisch bzw. unzulässig.
Die Betriebsversammlung dient auch der Unterrichtung durch den/ die Arbeitgeber*in. Auch über seine Berichte muss ein Austausch/Dialog, Fragemöglichkeiten, Antworten des/r Arbeitgebers*in, Stellungnahmen des Betriebsrats und vor allem auch der Teilnehmer*innen der Betriebsversammlung gegenüber Arbeitgeber*in und Betriebsrat und untereinander möglich sein. Hat der/die Arbeitgeber*in ein Verbandsmitglied eines Verbandes, in dem er/ sie organisiert ist nach § 46 BetrVG hinzugezogen, kann der Betriebsrat auch diesem Rederecht erteilen. An den Betriebsversammlungen können auch Beauftragte der im Betrieb vertretenen
Gewerkschaften beratend teilnehmen, für deren Wortmeldungen ebenfalls angemessene Zeit einzuräumen ist.
Auch können die Betriebsratsmitglieder oder Arbeitnehmer*innen des Betriebs, die Mitglied des Aufsichtsrats sind oder die zur Betriebsversammlung eingeladenen Aufsichtsratsmitglieder einen Bericht über Informationen, die für die Belegschaft von Interesse sind, abgeben. Sie können wahrheitsgemäß unterrichten, soweit nicht die Schweigepflicht nach § 93 Abs. 1 S. 3 AktG i. V. m.
§ 116 AktG entgegensteht. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
Der Betriebsrat hat einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Er ist rechenschaftspflichtig und hat über alle Angelegenheiten und Geschehnisse seit der letzten Betriebsversammlung, die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer*innen haben oder haben können, der Betriebsversammlung zu berichten. Berichtet er nicht, zu spät, fehlerhaft oder unvollständig, verletzt er seine Informations- und Konsultationspflichten.
Lediglich im Ausnahmefall bei Vorliegen von Verschwiegenheitspflichten, also vor allem bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder dem Betriebsrat bekanntgewordenen persönlichen Verhältnissen und Angelegenheiten der Arbeitnehmer*innen, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, kann und muss er vom Bericht absehen, jedenfalls aber die Geheimnisse schützen (vgl. §§ 79 Abs. 1, 82 Abs. 2 S. 3, 83 Abs. 1 S. 3, 99 Abs. 1 S. 3, 102 Abs. 2 S. 5 BetrVG)
Informations- und Konsultationspflichten bestehen gegenüber der Betriebsversammlung, wie vor allem die Vorschriften über den Tätigkeitsbericht aus § 43 BetrVG und hinsichtlich der Möglichkeit der Beschlüsse der Betriebsversammlung an den Betriebsrat aus § 45 BetrVG, also Antrags- oder
Stellungnahmebeschlüsse der Betriebsversammlung zeigen. Diese Rechte der
Betriebsversammlung würden unterlaufen, wenn die Betriebsversammlung nicht, zu spät, fehlerhaft oder unvollständig unterrichtet wird. Die Betriebsversammlung ist ein eigenständiges Organ der Betriebsverfassung, dem Rechte und Pflichten zugewiesen sind.
In die Beurteilung des Betriebsrats hinsichtlich der geplanten Länge der Veranstaltung muss jedenfalls einfließen, wieviel Zeit er für den gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeitsbericht und die erforderliche Erörterung des Tätigkeitsberichts und die Aussprache der Teilnehmer*innen der Betriebsversammlung benötigt. Der Tätigkeitsbericht hat die im Berichtszeitraum eingetretenen Ereignisse zu dokumentieren und über Tatsachen, die für Arbeitnehmer*innen bedeutsam sind oder sein können, Auskunft zu geben. Gleiches gilt für die Berichte seiner Fachausschüsse und des Wirtschaftsausschusses. Auch hier muss er genügend Zeit für die Aussprache einplanen, insbesondere auch für die Beantwortung und Erläuterung von Nachfragen und die Redebeiträge der Teilnehmer*innen der Betriebsversammlung und die Möglichkeit geben, dass die Betriebsversammlung sich eine eigene Meinung bilden kann (§ 45 BetrVG).
Der Betriebsrat hat auch genügend Zeit für den Arbeitgeberbericht bzw. die Arbeitgeberberichte, seine eigenen klärenden Nachfragen beim Arbeitgeber/ bei der Arbeitgeberin, Fragen der Teilnehmer zu stellen, die ihm im Vorfeld erreicht haben oder durch die Teilnehmer auf der Versammlung gestellt werden und vor allem auch für die erforderliche Aussprache der Teilnehmer*innen zum Arbeitgeberbericht, einzuplanen. Der Betriebsrat kann auch Sachverständige zur Betriebsversammlung laden, damit diese gegenüber der Betriebsversammlung vortragen können. Hier kommen alle Sachverständige des Betriebsrats, die dieser regelmäßig im Rahmen von Betriebsänderungen heranziehen wird, wie
den Rechtsberater/Anwalt des Betriebsrats, den eigenen Wirtschaftsberater, technische Sachverständige oder auch Experten des Arbeitsmarktes, gegebenenfalls auch für den Betrieb zuständige Berater der Arbeitslosenversicherung oder auch Rentenberater oder zuständige Berater der Rentenversicherung in Betracht. Aber auch Experten für Beschäftigungsgesellschaften oder Sachverständige aus den Reihen oder auf Vorschlag der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, wie Branchenexperten, die die weitere Entwicklung der Branche einschätzen können, kommen hier in Betracht. Darüber hinaus kann der Betriebsrat auch weitere Gäste einladen, wenn er dies für die Erörterung der Angelegenheiten nach § 45 Satz 1 BetrVG für erforderlich hält. Beispiele aus der Praxis sind die Einladung von politischen Entscheidungsträgern, die die Sache des Betriebsrats und der Belegschaft im Rahmen von § 45 Satz1 BetrVG unterstützen sollen oder auch Betriebsräte von
Schwesterbetrieben oder -unternehmen aus dem Konzern.
Der Betriebsrat ist bei seinen Meinungsäußerungen nicht auf die Darstellung von Tatsachen beschränkt. Er kann auch Wertungen äußern und die Überlegungen und Erwägungen angeben, von denen er sich bei seinen Beschlüssen, Verhandlungspositionen, Maßnahmen und Stellungnahmen hat leiten lassen. Er hat auch über die ihm gegenüber geäußerten Positionen der
Arbeitgeberseite zu berichten und seine Meinung zu äußern, wie er sie verstanden hat und beurteilt. Dies gilt nicht, soweit der/die Arbeitgeber*in sich ausdrücklich darauf beruft, die Position oder Information unterliege der Schweigepflicht nach § 79 BetrVG, weil es sich um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis handele. Die Erklärung entfaltet aber auch nur dann Wirkung, wenn es bei der Information auch tatsächlich um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis handelt.
Den Teilnehmer*innen der Betriebsversammlung kommt das Grundrecht der freien Meinungsäußerung zu. Sie dürfen auch scharfe Kritik am Arbeitgeber/ an der Arbeitgeberin oder auch am Betriebsrat, einzelnen Betriebsratsmitgliedern oder dem/r Betriebsratsvorsitzenden üben, wobei Grenze - wie auch sonst - Beleidigungen und Verleumdungen im Sinne des Strafgesetzes sind. Die Teilnehmer*innen der Betriebsversammlung haben zudem das Recht, nach § 45 BetrVG Antrags- und Stellungnahme-Beschlüsse zu beantragen und diese ausführlich zu begründen. Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können nach § 45 BetrVG dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.
Es können vom Betriebsrat, aber auch von anderen Teilnehmer*innen der Betriebsversammlung weitere Tagesordnungspunkte, auch noch während der Betriebsversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden. Auch diese können umfassend von Seiten des Betriebsrats und den Teilnehme*innen der Betriebsversammlung erörtert werden. Den Teilnehmer*innen ist ausreichend Zeit für ihre Redebeiträge einzuräumen. Solange die Teilnehmer*innen noch Fragen oder Erörterungsbedarf haben, ist entsprechenden Geschäftsordnungsanträgen auf Verlängerung der Rednerliste stattzugeben, es sei denn die Geschäftsordnungsanträge dienen der Störung oder der Verhinderung der Versammlung selbst. Gleiches gilt für die Länge der Redebeiträge der Teilnehmer*innen. Im Streitfall muss die Betriebsversammlung oder/und der Betriebsrat hierüber durch Beschluss entscheiden und die Störung oder Verhinderung durch die Verlängerung der
Rednerliste oder die Länge der Beiträge feststellen. Die Teilnehmer*innen dürfen auch persönliche Erklärungen abgeben.
In der Praxis bedeutet das: Sollten alle Fragen und Anliegen einer Betriebsversammlung und der gegebenenfalls ergänzten Tagesordnung geklärt sein, kann und darf der Betriebsratsvorsitzende die Versammlung schließen. Besteht hingegen noch Erörterungsbedarf seitens des Betriebsrats, sind Nachfragen von Arbeitnehmer*innen noch nicht abschließend beantwortet worden oder konnten Teilnehmer*innen auf der Rednerliste zur Aussprache noch nicht aufgerufen werden oder eingeladene Sachverständige noch nicht gehört werden und wird die Regelarbeitszeit an diesem Arbeitstag überschritten, ist die Betriebsversammlung von dem/ der Vorsitzenden lediglich zu unterbrechen und im Regelfall am Folgetag oder an einem anderen festgelegten oder vom Betriebsrat noch festzulegenden Tag fortzusetzen.
Thomas Berger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Berlin, den 20.07.2026
