Gefahrenstoffe in Kleidungen
ein Thema für Betriebsräte im Einzelhandel
Es gibt belastbare Hinweise darauf, dass einzelne Kleidungsstücke und andere Textilien, die in Deutschland verkauft werden, mit gesundheits- oder umweltgefährdenden Stoffen belastet sein können. Dabei handelt es sich nicht nur um ein theoretisches Problem der Textilproduktion. Amtliche Warnmeldungen, europäische Untersuchungen und Stichproben von Umweltorganisationen zeigen, dass immer wieder Produkte auf den europäischen Markt gelangen, die geltende chemikalienrechtliche Vorgaben nicht einhalten.
Die Europäische Umweltagentur berichtet, dass im Jahr 2025 insgesamt 72 Warnmeldungen wegen chemischer Risiken bei Textilien in das europäische Schnellwarnsystem eingestellt wurden. Auf Schweden, Deutschland, Finnland, Rumänien und Italien entfielen zusammen 73 Prozent dieser Meldungen.
Bei 72 Prozent der gemeldeten Fälle waren Risiken für die menschliche Gesundheit betroffen. Sämtliche Produkte, bei denen ein solches Gesundheitsrisiko festgestellt wurde, verstießen gegen Vorgaben der europäischen Chemikalienverordnung REACH. Teilweise wurden die zulässigen Grenzwerte für Chrom(VI) überschritten, das allergische Reaktionen auslösen kann. In anderen Fällen wurden erhöhte Konzentrationen von Cadmium festgestellt, das sich im Körper anreichern und Organschäden sowie Krebs verursachen kann.
Bereits 2023 gehörten Bekleidung, Textilien und Modeartikel zu den fünf Produktkategorien, für die im EU-Schnellwarnsystem am häufigsten Warnmeldungen wegen gesundheitlicher Risiken veröffentlicht wurden. Bei den gemeldeten Umweltrisiken ging es überwiegend um Verstöße gegen die EU-Verordnung über persistente organische Schadstoffe.
Im europäischen Projekt REACH4Textiles wurden zwischen Mai 2022 und Februar 2023 insgesamt 160 Textilprodukte in verschiedenen europäischen Staaten eingekauft und chemisch untersucht. Die Produkte stammten unter anderem aus dem Onlinehandel, aus Fast-Fashion-Geschäften, Outlets und lokalen Märkten. 26 Produkte und damit 16,25 Prozent der untersuchten Artikel waren nicht REACH-konform.
Beanstandungen gab es unter anderem wegen Chrom(VI), der Freisetzung von Nickel, bestimmter Phthalate, Nonylphenolethoxylate, chlorierter Paraffine, polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe, verschiedener Metalle und krebserzeugender aromatischer Amine. Nicht konforme Produkte wurden in nahezu allen untersuchten Textilkategorien und Vertriebsformen gefunden.
Greenpeace untersuchte 2025 insgesamt 56 Kleidungsstücke und Schuhe des Onlinehändlers SHEIN. Nach Angaben der Organisation überschritten 18 der 56 untersuchten Produkte und damit 32 Prozent die gesetzlichen Grenzwerte der REACH-Verordnung. Betroffen waren auch Kinderartikel. Nachgewiesen wurden insbesondere Überschreitungen bei Phthalaten und PFAS.
Problematisch ist nicht nur die Herstellung und Verarbeitung von Textilien, bei der Gefahrstoffe eingesetzt oder freigesetzt werden können. Chemische Belastungen können auch während des Transports entstehen oder verstärkt werden.
Container, Waren, Verpackungen oder das verwendete Stauholz können gezielt mit giftigen Begasungsmitteln behandelt worden sein, um Schädlinge abzutöten.
Industriechemikalien können aus Textilien, Schuhen, Kunstleder, Klebstoffen, Farben, Beschichtungen oder Verpackungsmaterialien ausgasen und sich in geschlossenen Frachtcontainern anreichern.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat hierzu eigene Informationen und Arbeitshilfen veröffentlicht. Sie weist ausdrücklich darauf hin, dass beim Öffnen und Entladen von Frachtcontainern akute oder chronische Vergiftungen durch Reste von Begasungsmitteln oder Industriechemikalien auftreten können.
Betroffen sein können nicht nur Beschäftigte in Häfen, beim Zoll oder in Logistikunternehmen, sondern ausdrücklich auch „Beschäftigte des Empfängers beim Entladen und Auspacken der Ware“.
Auch wenn ein Container bereits belüftet wurde, können Waren und Verpackungen weiterhin Stoffe abgeben. Besonders relevant kann dies sein, wenn Textilien, Schuhe oder andere Artikel einzeln in Folien verpackt sind und erst im Lager oder in der Filiale ausgepackt werden. Die höchste akute Gefährdung besteht zwar regelmäßig beim erstmaligen Öffnen eines Frachtcontainers. Ein Nachgasen aus Waren und Verpackungen kann jedoch auch nachgelagerte Lager-, Kommissionier- und Auspackbereiche betreffen.
Bedeutung für den Einzelhandel
Diese Befunde bedeuten nicht, dass Kleidung im Textilhandel grundsätzlich Gefahrstoffe enthält oder dass in jeder Filiale eine akute Gesundheitsgefahr für die Beschäftigten besteht.
Sie begründen jedoch die Notwendigkeit, mögliche chemische Belastungen systematisch zu prüfen. Das gilt besonders für Unternehmen, die regelmäßig große Mengen importierter Textilien, Schuhe, Kunstlederwaren oder stark beschichteter und bedruckter Produkte empfangen, lagern und auspacken.
Wenn Beschäftigte bei ihrer Arbeit Gefahrstoffen ausgesetzt sein können oder Gefahrstoffe aus Erzeugnissen freigesetzt werden können, muss die Arbeitgeberin dies in der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 6 Gefahrstoffverordnung berücksichtigen.
Dabei sind die für die Beurteilung erforderlichen Informationen zu beschaffen und auszuwerten. Dazu können Angaben von Herstellern, Importeuren und Lieferanten, Produktinformationen, Erkenntnisse der Marktüberwachung, Rückrufmeldungen sowie Informationen über verwendete Materialien und chemische Ausrüstungen gehören.
Soweit die Gefährdung auf dieser Grundlage nicht zuverlässig beurteilt werden kann, können auch fachkundige Raumluftmessungen, Materialprüfungen oder Laboruntersuchungen erforderlich sein. Die Gefahrstoffverordnung verlangt insbesondere, inhalative und dermale Gefährdungen getrennt zu beurteilen und anschließend in einer Gesamtbewertung zusammenzuführen.
Zu prüfen sind nicht nur die Textilien selbst, sondern auch die Bedingungen, unter denen Beschäftigte mit ihnen umgehen. Dazu gehören beispielsweise folgende Fragen:
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Werden Transportkartons und Folien in kleinen oder schlecht belüfteten Räumen geöffnet?
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Werden große Mengen neuer Ware gleichzeitig ausgepackt oder gelagert?
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Treten beim Öffnen der Verpackungen auffällige Gerüche, Augenreizungen, Kopfschmerzen oder andere Beschwerden auf?
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Wie häufig und wie lange besteht unmittelbarer Hautkontakt mit den Materialien?
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Können Beschäftigte mit beschädigten, feuchten, klebrigen oder stark riechenden Produkten in Kontakt kommen?
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Kann durch Bügeln oder Dampfglätten – das sogenannte „Steamen“ – die Freisetzung flüchtiger Stoffe erhöht werden?
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Wie wird mit beanstandeter oder zurückgerufener Ware umgegangen?
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Werden Beschwerden und auffällige Produkte systematisch dokumentiert?
Rechte des Betriebsrats
Der Betriebsrat muss nach § 80 Abs. 2 BetrVG rechtzeitig und umfassend über alle Angelegenheiten unterrichtet werden, die er zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt. Auf Verlangen sind ihm auch die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dazu können insbesondere Gefährdungsbeurteilungen, Messberichte, Produktinformationen, Rückrufmeldungen und dem Unternehmen vorliegende Informationen über mögliche Gefahrstoffe gehören.
Bei der Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung besteht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht.
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass Schutzmaßnahmen erforderlich sind, besteht auch bei deren Auswahl und Ausgestaltung ein Mitbestimmungsrecht. Denkbar sind beispielsweise Regelungen zur Lüftung, zur Gestaltung der Auspackbereiche, zur Unterweisung der Beschäftigten, zum Umgang mit auffälliger Ware und zum Verfahren bei gesundheitlichen Beschwerden.
Darüber hinaus hat sich der Betriebsrat nach § 89 BetrVG dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie über den betrieblichen Umweltschutz im Betrieb eingehalten werden.
Spezialseminar für Betriebsräte aus dem Einzelhandel
Vom 7. bis 9. Dezember 2026 organisieren wir ein Spezialseminar für Betriebsräte aus dem Einzelhandel zum Thema „Gefahrstoffe in Kleidung und Textilien“.
Das Seminar behandelt unter anderem:
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mögliche chemische Belastungen in Kleidung, Schuhen und anderen Textilien,
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Gefahren durch begaste oder chemisch belastete Frachtcontainer,
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Gefährdungen bei Warenannahme, Lagerung, Auspacken und Dampfglätten,
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Pflichten der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitgebers,
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Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung,
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Informations- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sowie
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mögliche betriebliche Schutzmaßnahmen.
Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand handelt es sich um das erste Seminarangebot, das sich speziell mit Gefahrstoffen in Kleidung und den daraus entstehenden Aufgaben für Betriebsräte im Einzelhandel befasst.
Die Ausschreibung für das Seminar könnt ihr hier herunterladen.

